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Allgemeine Geschäftsbedingungen der norelem Normelemente GmbH & Co. KG 

1. Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen („im folgenden „Verkaufsbedingungen“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesen Verkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt.

(3) Wir schließen keine Verträge mit Verbrauchern ab. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot – Angebotsunterlagen – Kataloge

(1) Ist die Bestellung des Bestellers als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses Angebot bei Bestellungen über unseren Online-Shop (https://norelem.de oder https://norelem.at) innerhalb eines Werktags und bei Bestellungen auf anderem Wege innerhalb von zwei (2) Wochen annehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Soweit solche Materialien nicht in unseren öffentlich einsehbaren Angeboten, insbesondere in unserem Katalog und unserem Online-Shop enthalten sind , dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller in diesem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(3) Technische Änderungen unserer Produkte, die wertsteigernd oder werterhaltend sind, sind jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zulässig.

3. Preise - Zahlungsbedingungen - Verzug

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk".

(2) Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Bei Sonderausführungen, die nicht zu unserem Sortiment gehören, kann es aus fertigungstechnischen Gründen zu Abweichungen von der Bestellmenge kommen. Mehr- oder Mindermengen bis zu 10% stellen deshalb eine vertragsgemäße Erfüllung der Lieferverpflichtung dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Berechnet wird in diesem Fall die tatsächliche Liefermenge.

(4) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(5) Bei Zahlung auf Rechnung ist der Besteller bei einem Zahlungseingang bei uns innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum berechtigt, 2% Skonto abzuziehen.

(6) Sofern sich aus der Auftragsbetätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Uns bleibt vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln.

(7) Bei Kleinaufträgen erheben wir einen Mindermengenzuschlag (€ 5,00 bei Warenwert unter € 25,00 und € 10,00 bei Warenwert bis € 12,50).

4. Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Aufrechnungsrechte stehen den Parteien nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind.

(2) Die Abtretung eines Anspruchs des Bestellers gegenüber uns ist nur mit unserer Einwilligung oder Genehmigung rechtswirksam; § 354a HGB bleibt unberührt.

(3) Ein uns zustehendes Zurückbehaltungsrecht erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten des Bestellers.

(4) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten ist.

5. Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(4) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.

(7) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Besteller verpflichtet innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht.

(8) Weisen wir nach, dass wir trotz angemessener Sorgfalt und Überwachung unserer Zulieferer und trotz Abschlusses der Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferern nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch den Zulieferer verursacht wird. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferer sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(9) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

6. Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, versenden wir den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers an die durch den Besteller angegebene Lieferadresse. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand an das Transportunternehmen übergeben wurde.

(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.

7. Mängelansprüche - Verjährung

(1) Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere, falls sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen verzögert, die wir zu vertreten haben, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Ist eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Besteller verpflichtet innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Fehlschlagen der Nacherfüllung zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Besteller vertraut hat und auch vertrauen durfte.

(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns gegebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt. bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und der DSGVO.

(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(8) Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren in zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei dinglichen Herausgabeansprüchen Dritter im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, bei Personenschäden, bei Verstößen gegen die DSGVO, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt. Die Ansprüche im Fall eines Lieferantenregresses nach §§ 445a, 445b BGB bleiben unberührt.

8. Haftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als im vorherigen Abschnitt (Mängelansprüche - Verjährung) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags­abschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Ziffer 1. gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei jedem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, dann können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(5) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Warenrückgabe:

(1) Grundsätzlich wird eine verkaufte und ordnungsgemäß gelieferte Ware nicht zurückgenommen. Ausnahmen können nur in besonderen Fällen gegen vorausgegangene Absprache gemacht werden.

11. Sonstiges

(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand Ludwigsburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Markgröningen.

(3) Für diesen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und der rechtsverweisenden Vorschriften.

(4)Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

(5) Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten, soweit für die Vertragsabwicklung erforderlich, zu speichern und zu verarbeiten. Näheres zur Datenverarbeitung für die Vertragsabwicklung und andere Zwecke ergibt sich aus unserer Datenschutzerklärung.


Stand November 2022